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   OVG Sachsen, 16.03.2015 - 1 A 727/13   

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https://dejure.org/2015,8940
OVG Sachsen, 16.03.2015 - 1 A 727/13 (https://dejure.org/2015,8940)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16.03.2015 - 1 A 727/13 (https://dejure.org/2015,8940)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16. März 2015 - 1 A 727/13 (https://dejure.org/2015,8940)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsDSchG § 8 SächsDSchG § 12 Abs. 1
    Kulturdenkmal, Abrissgenehmigung, zumutbare Gebäudeerhaltung, objektbezogene Wirtschaftlichkeitsbetrachtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 29.03.2007 - 4 BN 5.07

    Nichteingehen des Gerichts auf die Forderung einer Partei nach Beiziehung von

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2015 - 1 A 727/13
    Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den sich aus § 86 Abs. 2 VwGO ergebenden Anforderungen für förmliche Beweisanträge im Verwaltungsprozess nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. März 2007 - 4 BN 5.07 -, juris Rn. 4 m. w. N.).

    Insoweit geht der Senat mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 29. März 2007 a. a. O.; Beschl. v. 18. Februar 2015 - 5 B 16.15 -, Rn. 12) davon aus, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren.

  • BVerwG, 18.02.2015 - 5 B 16.15

    Konkurrenz von Jugendhilfeleistungen mit Maßnahmen der Eingliederungshilfe

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2015 - 1 A 727/13
    Insoweit geht der Senat mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 29. März 2007 a. a. O.; Beschl. v. 18. Februar 2015 - 5 B 16.15 -, Rn. 12) davon aus, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren.

    7 Überdies erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht die substanziierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den jeweiligen Antragsteller günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 18. Februar 2015 a. a. O.).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2015 - 1 A 727/13
    Das Verwaltungsgericht hat die vom Bundesverfassungsgerichts (grundlegend Beschl. v. 2. März 1999, BVerfGE 100, 226) entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG zugrunde gelegt (UA S. 10) und ist mit der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 10. Juni 2010, SächsVBl. 2011, 29; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 22. Dezember 2010 - 7 PKH 11710 -, juris) zum Sächsischen Denkmalschutzgesetz weiter davon ausgegangen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Denkmalerhaltung beim Eigentümer oder Besitzer liegt.
  • BVerwG, 16.06.2003 - 7 B 106.02

    Beweisaufnahme; Erörterung des Sach- und Streitstands; Erörterung des

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2015 - 1 A 727/13
    Ein Verfahrensmangel mag ausnahmsweise dann anzunehmen sein, wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 2003, NVwZ 2003, 1132, 1135).
  • BVerwG, 12.03.2014 - 5 B 48.13

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit und

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2015 - 1 A 727/13
    8 Soweit der Kläger rügt, entscheidungstragende Feststellungen des Urteils zum Gebäudezustand seien falsch, wobei die Beweiswürdigung insbesondere wegen der nur "groben Inaugenscheinnahme" der Fassade fehlerhaft sei, legt er schon deshalb keinen Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, weil Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 12. März 2014, NVwZ-RR 2014, 660, 663 m. w. N..).
  • OVG Sachsen, 10.06.2010 - 1 B 818/06

    Denkmal, Erhalt, Zumutbarkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2015 - 1 A 727/13
    Das Verwaltungsgericht hat die vom Bundesverfassungsgerichts (grundlegend Beschl. v. 2. März 1999, BVerfGE 100, 226) entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG zugrunde gelegt (UA S. 10) und ist mit der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 10. Juni 2010, SächsVBl. 2011, 29; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 22. Dezember 2010 - 7 PKH 11710 -, juris) zum Sächsischen Denkmalschutzgesetz weiter davon ausgegangen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Denkmalerhaltung beim Eigentümer oder Besitzer liegt.
  • OVG Sachsen, 03.07.2013 - 1 A 286/12

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage hinsichtlich der Feststellung der

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2015 - 1 A 727/13
    Eine Verpflichtungsklage zur Feststellung einer fehlenden Denkmaleigenschaft des Gebäudes (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 3. Juli 2013, SächsVBl. 2013, 243) hat der Kläger auch nicht sinngemäß (§ 88 VwGO) erhoben.
  • OVG Sachsen, 27.09.2018 - 1 A 187/18
    8 Die gegen den den Antrag auf Abbruchgenehmigung ablehnenden Bescheid gerichtete Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. September 2013 - 7 K 748/12 - (nachfolgend Senatsbeschl. v. 16. März 2015 - 1 A 727/13 -) nach Durchführung einer Augenscheinnahme am 10. September 2013 abgewiesen.
  • VG München, 20.07.2015 - M 8 K 14.3265

    Verlust der Denkmaleigenschaft durch Umbau eines Gebäudes

    Gemessen daran kann die Klägerin nicht auf eine Klage auf Erteilung einer Abrisserlaubnis nach Art. 6 DSchG verwiesen werden, da sich aus der von der Klägerin vorrangig geltend gemachten fehlenden Denkmaleigenschaft des streitgegenständlichen Gebäudes ein Anspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Abrissgenehmigung nicht ableiten lässt, weil eine Genehmigungspflicht gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSchG für einen Gebäudeabriss nur besteht, wenn es sich um ein Baudenkmal i. S. v. Art. 1 DSchG handelt (vgl. Sächs. OVG, U. v. 16.03.2015 - 1 A 727/13 - juris Rn. 10).

    Ausgehend davon legt die Klägerin mit ihrem Hauptvorbringen zur "mangelnden Denkmalwürdigkeit" des streitgegenständlichen Gebäudes einen Sachverhalt dar, der zur Unzulässigkeit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Abrissgenehmigung und damit zur Klageabweisung führt (vgl. Sächs. OVG, U. v. 16.03.2015 - 1 A 727/13 - juris Rn. 10).

  • VG Dresden, 26.09.2017 - 7 K 2270/15

    Eigentümer muss abgerissene denkmalgeschützte Villa in Dresden-Blasewitz nicht

    Die Eigentümer bemühten sich mehrfach erfolglos um eine Abrissgenehmigung; ihre Klagen wurden mit jeweils rechts-kräftigem Urteil der Kammer abgewiesen, da trotz des schlechten baulichen Zustandes - auch nach den Bränden am 13. Dezember 2004 und 23. Oktober 2012 - weiterhin von der Denkmaleigenschaft des Objektes auszugehen und eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung nicht ausreichend dargelegt worden war (vgl. Urt. v. 26. Mai 2004 - 12 K 1186/02; Urt. v. 10. September 2013 - 7 K 748/12; SächsOVG, Beschl. v. 16. März 2015 - 1 A 727/13).
  • VG München, 05.10.2015 - M 8 K 12.3464

    Denkmaleigenschaft einer 1958 bis 1961 errichteten Produktionshalle (Sheddach in

    Gemessen daran kann die Klägerin nicht auf eine Klage auf Erteilung einer Abrisserlaubnis nach Art. 6 DSchG verwiesen werden, da sich aus der von der Klägerin vorrangig geltend gemachten fehlenden Denkmaleigenschaft des streitgegenständlichen Gebäudes ein Anspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Abrissgenehmigung nicht ableiten lässt, weil eine Genehmigungspflicht gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSchG für einen Gebäudeabriss nur besteht, wenn es sich um ein Baudenkmal i. S. v. Art. 1 DSchG handelt (vgl. Sächs. OVG, U. v. 16.3.2015 - 1 A 727/13 - juris Rn. 10).

    Ausgehend davon legt die Klägerin mit ihrem Hauptvorbringen zur "mangelnden Denkmalwürdigkeit" des streitgegenständlichen Gebäudes einen Sachverhalt dar, der zur Unzulässigkeit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Abrissgenehmigung und damit zur Klageabweisung führen würde (vgl. Sächs. OVG, U. v. 16.3.2015 - 1 A 727/13 - juris Rn. 10).

  • OVG Sachsen, 04.01.2016 - 1 A 95/15

    Denkmal, Außendämmung, Dämmmaßnahmen, Genehmigungspflicht

    Eine Verpflichtungsklage zur Feststellung einer fehlenden Denkmaleigenschaft des Gebäudes hat die Klägerin auch nicht sinngemäß erhoben (vgl. Senatsbeschl. v. 16. März 2015 - 1 A 727/13 - juris Rn. 10, m. w. N.).10 Im Übrigen stehen Ein- bzw. Umbauten der Annahme der Denkmalwürdigkeit (§ 2 Abs. 1 SächsDSchG) nur entgegen, wenn dadurch der Aussagewert und damit die Identität des Kulturdenkmals verloren gegangen ist (SächsOVG, Urt. v. 12. Juni 1997, SächsVBl. 1998, 12).
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